2.3.2. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind grundsätzlich am Anfang des Verfahrens bzw. bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (BGE 124 I 304 E. 2c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid insbesondere in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen.