Ferner habe die Vorinstanz den Grundsatz auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit Ergehen des Endentscheides abgewiesen habe, obwohl laut Erwägungen der Vorinstanz bereits im Zeitpunkt der Einreichung desselben, unabhängig von der Stellungnahme des Gesuchgegners, ersichtlich gewesen sei, dass dieses aussichtslos sei. Durch die verspätet ergangene Verfügung habe die Vorinstanz einerseits der Gesuchstellerin verunmöglicht, einen Rückzug ihres Gesuchs zu prüfen und andererseits ihrer Rechtsvertreterin, einen angemessenen Kostenvorschuss für ihre Arbeit einzuverlangen. -6-