Im Juli 2021 sei der Gesuchstellerin die Klagebegründung zugestellt worden. Sie habe sich somit vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs ein Bild über die finanzielle Situation des Gesuchgegners machen können. Im Entscheid SF.2020.87 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 6. April 2021 sei dem Gesuchgegner primär entgegengehalten worden, dass der Kinderunterhalt für seine Söhne nicht verbindlich festgelegt worden sei. Dies habe sich mittlerweile geändert, was der Gesuchstellerin durch das Verfahren OF.2021.14 bereits vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs bekannt gewesen sei.