Dies würde auch den Vorrang der Unterhaltsbeiträge der minderjährigen Kinder gegenüber anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten unterlaufen. Bloss die Ehegattenunterhaltsbeiträge via Schuldneranweisung zu vollstrecken, aber die Kinderunterhaltsbeiträge via §§ 32 ff. SPG bevorschussen zu lassen, sei zudem unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Subsidiarität gemäss § 5 SPG fragwürdig. Zurzeit sei ein Verfahren betreffend die Änderung des Scheidungsurteils zwischen den Parteien hängig. Im Juli 2021 sei der Gesuchstellerin die Klagebegründung zugestellt worden.