Danach sei der Gesuchgegner verpflichtet worden, den Kindern monatlich je Fr. 835.00 (exkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Zuerst müsse der Unterhalt der Kinder gedeckt werden. Ein allfälliger Überschuss beim Gesuchgegner sei an den Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Die von der Gemeinde bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträge seien bei der Berechnung des Existenzminimums des Gesuchgegners vollständig zu berücksichtigen, ansonsten via Bevorschussung in das Existenzminimum des Gesuchgegners eingegriffen würde. Dies würde auch den Vorrang der Unterhaltsbeiträge der minderjährigen Kinder gegenüber anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten unterlaufen.