2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass der Gesuchgegner mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 5. Dezember 2019 bzw. 30. April 2020 zur Bezahlung von Fr. 1'130.00 Kinderunterhaltsbeiträgen an seine Tochter sowie Fr. 450.00 nachehelichen Unterhalts an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei. Die Gemeinde bevorschusse Fr. 956.00 an Kinderunterhaltsbeiträgen. Am 6. April 2021 habe das Präsidium des Familiengerichts Lenzburg den Arbeitgeber des Gesuchgegners angewiesen, vom Lohn den nachehelichen Unterhalt abzuziehen und diesen sowie die Kinderzulagen direkt der Gesuchstellerin zu überweisen.