" 1. Die Verfügung vom 23.02.2022 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren. -3- Eventualiter sei die Verfügung vom 23.02.2022 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Auflage, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.