2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ab. Gleichentags wies sie ebenfalls das Gesuch um Ergänzung / Abänderung des Entscheids vom 6. April 2021 ab. 3. Gegen die ihr am 4. März 2022 zugestellte Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. März 2022 Beschwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: