In Ergänzung / Abänderung des Entscheids vom 06.04.2021 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg sei die jeweilige Arbeitgeberin des Gesuchgegners, derzeit die E. AG, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall anzuweisen, vom Einkommen des Gesuchgegners folgende Beträge abzuziehen und direkt der Gesuchstellerin auf deren Konto bei der Z-Bank (IBAN XXX) zu überweisen: - Monatliche Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin von derzeit CHF 450.00 bzw. CHF 1'500.00 ab 1. September 2022; - Monatliche nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge für C. von CHF 174.00