Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.63 / ik / va (SF.2021.73) Art. 105 Entscheid vom 20. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 13, Postfach, 5610 Wohlen AG Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 30. September 2021 beim Bezirksgericht Lenzburg im Verfahren gegen B. (nachfolgend: Gesuchgegner) folgende Rechtsbegehren: " 1. In Ergänzung / Abänderung des Entscheids vom 06.04.2021 des Präsidi- ums des Familiengerichts Lenzburg sei die jeweilige Arbeitgeberin des Ge- suchgegners, derzeit die E. AG, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfall anzuweisen, vom Einkommen des Gesuchgeg- ners folgende Beträge abzuziehen und direkt der Gesuchstellerin auf de- ren Konto bei der Z-Bank (IBAN XXX) zu überweisen: - Monatliche Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin von derzeit CHF 450.00 bzw. CHF 1'500.00 ab 1. September 2022; - Monatliche nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge für C. von CHF 174.00 - Monatliche Kinder- und Familienzulagen für C. 2. Es sei die Anweisung gemäss Ziff. 1 superprovisorisch zu verfügen. 3. Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei zu deren unentgeltlicher Rechts- beiständin zu ernennen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine ange- messene Parteientschädigung zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen." 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ab. Gleichentags wies sie ebenfalls das Gesuch um Ergänzung / Ab- änderung des Entscheids vom 6. April 2021 ab. 3. Gegen die ihr am 4. März 2022 zugestellte Verfügung betreffend unentgelt- liche Rechtspflege erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. März 2022 Beschwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 23.02.2022 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Ver- fahren zu gewähren. -3- Eventualiter sei die Verfügung vom 23.02.2022 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Auflage, der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung zu gewähren. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO). 1.2. Das von der Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerde geltend gemachten No- vum, wonach sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Februar 2022 (bei dieser eingegangen am 24. Februar 2022; SF.2021.73, act. 54) mitgeteilt habe, dass der Gesuchgegner inzwischen wieder mit einer Partnerin zu- sammengezogen sei und sich somit sowohl sein Grundbetrag als auch seine Wohnkosten verringert hätten, ist angesichts des absoluten Noven- verbots im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechts- pflege damit, dass der Gesuchgegner mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 5. Dezember 2019 bzw. 30. April 2020 zur Bezahlung von Fr. 1'130.00 Kinderunterhaltsbeiträgen an seine Tochter sowie Fr. 450.00 nachehelichen Unterhalts an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei. Die Gemeinde bevorschusse Fr. 956.00 an Kinderunterhaltsbeiträgen. Am 6. April 2021 habe das Präsidium des Familiengerichts Lenzburg den Ar- beitgeber des Gesuchgegners angewiesen, vom Lohn den nachehelichen Unterhalt abzuziehen und diesen sowie die Kinderzulagen direkt der Ge- suchstellerin zu überweisen. Neu verlange die Gesuchstellerin zusätzlich die Schuldneranweisung von monatlich nicht durch die Gemeinde bevor- schussten Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 174.00. Mit Entscheiden vom 21. Juni 2021 habe das Präsidium des Familiengerichts Lenzburg die Un- terhaltsverträge zwischen dem Gesuchgegner und D. hinsichtlich der bei- den gemeinsamen Söhne genehmigt. Danach sei der Gesuchgegner ver- pflichtet worden, den Kindern monatlich je Fr. 835.00 (exkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Zuerst müsse der Unterhalt der Kinder gedeckt werden. Ein allfälliger Überschuss beim Gesuchgegner sei an den Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Die von der Gemeinde bevorschussten Kinderunterhaltsbei- träge seien bei der Berechnung des Existenzminimums des Gesuchgeg- ners vollständig zu berücksichtigen, ansonsten via Bevorschussung in das Existenzminimum des Gesuchgegners eingegriffen würde. Dies würde auch den Vorrang der Unterhaltsbeiträge der minderjährigen Kinder gegen- über anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten unterlaufen. Bloss die Ehegattenunterhaltsbeiträge via Schuldneranweisung zu vollstrecken, aber die Kinderunterhaltsbeiträge via §§ 32 ff. SPG bevorschussen zu lassen, sei zudem unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Subsidiarität ge- mäss § 5 SPG fragwürdig. Zurzeit sei ein Verfahren betreffend die Ände- rung des Scheidungsurteils zwischen den Parteien hängig. Im Juli 2021 sei der Gesuchstellerin die Klagebegründung zugestellt worden. Sie habe sich somit vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs ein Bild über die finanzi- elle Situation des Gesuchgegners machen können. Im Entscheid SF.2020.87 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 6. April 2021 sei dem Gesuchgegner primär entgegengehalten worden, dass der Kinderunterhalt für seine Söhne nicht verbindlich festgelegt worden sei. Dies habe sich mittlerweile geändert, was der Gesuchstellerin durch das Verfahren OF.2021.14 bereits vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs bekannt gewesen sei. Es sei sehr riskant, die Schuldneranweisung für mo- natlich Fr. 174.00 nicht bevorschusster Kinderunterhaltsbeiträge zu for- dern, wenn bereits eine Schuldneranweisung für Ehegattenunterhaltsbei- träge bestehe, welche hinter den Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kin- der stünden. Das Existenzminimum des Gesuchgegners liege bei Fr. 6'549.00 und stehe einem Einkommen von Fr. 6'351.00 entgegen, wo- raus ein Fehlbetrag resultiere. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel -5- verfüge, würde sich bei vernünftiger Überlegung nicht zur Führung eines Vollstreckungsprozesses über einen derart geringen Betrag entschliessen. Das Gesuch sei aussichtslos. 2.2. Die Gesuchstellerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 sei die Unterhaltspflicht ihr und der gemeinsamen Tochter gegenüber abgeändert worden, nachdem der Gesuchgegner Vater von zwei weiteren Kindern geworden sei. Damals habe er noch mit deren Mutter zusammengelebt. Der Gesuchgegner habe sich in der Folge gewei- gert, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien ihr daher vollumfänglich bevorschusst worden. Für den Ehegatten- unterhalt sowie die Kinderzulagen sei am 6. April 2021 die Arbeitgeberan- weisung angeordnet worden. Am 21. Januar 2021 habe der Gesuchsteller eine Klage auf Abänderung seiner Unterhaltspflicht eingereicht, da er sich von seiner Partnerin getrennt habe. Dieses Verfahren sei noch hängig. Nachdem sich die Gesuchstellerin von der materiellen Hilfe habe lösen können, seien die Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr in vollem Umfang bevorschusst worden. Demnach bleibe eine Restanz von Fr. 174.00, wel- che weder bevorschusst noch von der Arbeitgeberanweisung umfasst werde. Sie habe daher das Gesuch um Arbeitgeberanweisung gestellt. Das Gesuch sei keineswegs aussichtslos. Die Gesuchstellerin habe ausführlich dargetan, weshalb der Gesuchsteller in der Lage sei, seiner Unterhalts- pflicht nachzukommen. Insbesondere habe dieser sein Einkommen nicht abschliessend belegt. Aufgrund der inzwischen abgeschlossenen Ausbil- dung sowie des erfolgten Stellenwechsels sei davon auszugehen, dass er mehr verdiene. Des Weiteren habe er sich lediglich mit veralteten Kranken- kassenpolicen über seine angeblichen KVG-Prämien ausgewiesen und es sei zu vermuten, dass er nunmehr Prämienverbilligungen erhalte. Schliess- lich seien die Kosten für die auswärtige Verpflegung weder belegt noch an- gezeigt. All dies habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen. Eine Par- teibefragung hätte anlässlich der Hauptverhandlung betreffend Abände- rung der Unterhaltsbeiträge durchgeführt werden können. Die Vorinstanz habe einzig auf Behauptungen des Gesuchgegners abgestellt und auf die Einholung weiterer Beweise verzichtet. Ferner habe die Vorinstanz den Grundsatz auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit Ergehen des Endentscheides abgewiesen habe, obwohl laut Erwägungen der Vor- instanz bereits im Zeitpunkt der Einreichung desselben, unabhängig von der Stellungnahme des Gesuchgegners, ersichtlich gewesen sei, dass die- ses aussichtslos sei. Durch die verspätet ergangene Verfügung habe die Vorinstanz einerseits der Gesuchstellerin verunmöglicht, einen Rückzug ih- res Gesuchs zu prüfen und andererseits ihrer Rechtsvertreterin, einen an- gemessenen Kostenvorschuss für ihre Arbeit einzuverlangen. -6- 2.3. 2.3.1. Zunächst ist auf die behauptete Verletzung des Fairnessgebotes einzuge- hen. Konkret ist zu beantworten, ob über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stets umgehend in einer separaten Verfügung zu entschei- den ist oder ob darüber zusammen mit dem Endentscheid bzw. erst im Rahmen der Kostenregelung befunden werden kann. 2.3.2. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind grundsätzlich am Anfang des Ver- fahrens bzw. bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (BGE 124 I 304 E. 2c). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege zusammen mit dem Endentscheid insbesondere in denjenigen Fäl- len nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsver- treters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsver- treter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrens- schritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Be- hörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit Klient und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Ver- fahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kos- tenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abge- leitete Fairnessgebot folgt daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechts- pflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unent- geltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor der Ge- suchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende pro- zessuale Schritte unternimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_825/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3, 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.2 m.H., nicht publ. in: BGE 142 III 713, 5A_587/2014 vom 5. Sep- tember 2014 E. 2.4.3; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO sieht vor, dass die Gegenpartei im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angehört werden kann. Das Gesetz stellt somit die Anhörung der Gegenpartei in das richterliche Ermessen. Der Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei besteht da- rin, dem mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befassten Richter zusätzliche Erkenntnisse zu verschaffen. Denn oft ver- mag die Gegenpartei zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensver- hältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbe- gehren beizutragen (BGE 139 III 334 E. 4.2). In Summarsachen (Art. 248 ff. ZPO) kann die Frage der Aussichtslosigkeit direkt mit dem Hauptentscheid beurteilt werden (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL -7- RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 20 zu Art. 117 ZPO). 2.3.3. Aus ihrer Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht erst gleichzeitig mit dem Endentscheid in einer separaten Verfügung über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden, kann die Gesuchstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend war nur ein einfacher Schriftenwechsel vorgesehen. Da für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem die Prozessaussichten des Hauptverfahrens zu beurteilen sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Gegenpartei zur Hauptsache eingeholt hat. Diese war zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Gesuchgegners sowie vor allem der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren essentiell. Die Stellungnahme des Gesuchgegners vom 1. November 2021 wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2021 einzig zur Kenntnisnahme zugestellt. Es waren keine weiteren Vorkehren der Rechtsvertreterin erforderlich. Sie nahm am 21. Dezember 2021 freiwillig dazu Stellung und zwar in einer 1 ½-seitigen Eingabe (SF.2021.73, act. 29 ff.). Damit liegt kein in erheblichem Masse Kosten verursachender prozessualer Schritt vor. Die Anweisung an die Schuldner ist gemäss Art. 271 lit. i i.V.m. Art. 302 Abs. 1 lit. c und Art. 248 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu behan- deln. Dabei kann die Frage der Aussichtslosigkeit direkt mit dem Hauptent- scheid beurteilt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- -8- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 2.4.2. Der Gesuchgegner beantragte mit Klage vom 21. Januar 2021 die Abän- derung des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Dezember 2019 bzw. 30. April 2020 dahingehend, dass die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter auf Fr. 600.00 gekürzt und der persönliche Unterhalt an die Ge- suchstellerin gänzlich entfallen sollten. Er begründete diese Anträge damit, dass er sich von seiner Partnerin getrennt habe und wieder alleine lebe, was zu einem erhöhten monatlichen Bedarf führe (OF.2021.14: Klage vom 21. Januar 2021, S. 1 f.). Ferner bestünden neu Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den aus der getrennten Beziehung entstammenden Söhnen (OF.2021.14: Klagbegründung vom 15. Juni 2021, S. 6). Der Klage vom 21. Januar 2021 lag u.a. die Versicherungspolice der Kran- kenkasse des Gesuchgegners vom Oktober 2020 für das Jahr 2021 bei. Daraus ging eine KVG-Prämie in Höhe von Fr. 259.85 hervor (OF.2021.14: Beilagen zur Klage vom 21. Januar 2021). Der Klagbegründung vom 15. Juni 2021 waren sodann die Entscheide der KESB Lenzburg vom 21. Juni 2021 und die genehmigten Unterhaltsverträge vom 2. Juni 2021 betreffend die beiden Söhne des Gesuchgegners beigelegt. Ferner lag der Klagbegründung sein Wohnungsmietvertrag vom 20. Dezember 2019 bei (OF.2021.14: Beilage 3 und 4 zur Klagbegründung vom 15. Juni 2021/ 5. Juli 2021). Am 3. März 2021 reichte der Gesuchgegner seinen Lohnaus- weis für das Jahr 2020 und am 13. Juli 2021 seine Lohnabrechnungen für Januar bis Juni 2021 nach (OF.2021.14: Beilage1 zur Eingabe vom 3. März 2021 und Beilagen 6 zur Eingabe vom 13. Juli 2021). Überdies musste der Gesuchstellerin klar sein, dass beim arbeitstätigen Gesuchsteller Arbeits- wegkosten berücksichtigt werden würden. All diese Belege lagen der Gesuchstellerin vor, bevor sie am 30. September 2021 beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege stellte. Das Einkommen des Gesuchgegners ging daraus klar und deutlich hervor und bedurfte keiner Mutmassungen. Auch war den Akten nicht zu entnehmen, dass der Gesuchgegner irgendwelche Prämienverbil- ligungen erhalte. Überdies war ihr bekannt, dass der Gesuchgegner als Servicetechniker, demnach im Aussendienst tätig ist (SF.2020.87: Gesuch vom 19. November 2020 S. 4) und daher Kosten für auswärtige Verpfle- gung angerechnet werden könnten. Die Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne wurden mit Entscheid SF.2020.87 des Präsidiums des Familienge- richts Lenzburg vom 6. April 2021 E. 2.4.3 betreffend Arbeitgeberanwei- sung noch nicht berücksichtigt, weil damals weder ein genehmigter Unter- -9- haltsvertrag noch ein Entscheid des zuständigen Gerichts durch den Ge- suchgegner eingereicht worden war und die Zahlungen nicht substantiiert waren. Im Rahmen des Verfahrens um Abänderung des Scheidungsurteils (OF.2021.14) holte er dies jedoch mit Eingabe vom 15. Juni 2021 nach. Demnach war es der Gesuchstellerin vor Einreichung des hier streitigen Gesuches möglich, das Existenzminimum des Gesuchgegners (Fr. 6'549.00; vgl. angefochtener Entscheid, S. 5) dessen Einkommen (Fr. 6'351.00) gegenüberzustellen und festzustellen, dass ein Fehlbetrag resultiert, weshalb durch die beantragte Arbeitgeberanweisung in dessen Existenzminimum eingegriffen würde. Selbst wenn die Fr. 200.00 an aus- wärtiger Verpflegung nicht zu berücksichtigen wären, würde lediglich ein Überschuss von Fr. 2.00 vorliegen. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, würde sich bei diesen finanziellen Verhältnissen des Gesuchgegners bei vernünftiger Überlegung nicht zur Führung eines Vollstreckungsprozesses entschliessen. Es ist so- mit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit abgewie- sen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die Gesuchstellerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und hat ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Aus den vorste- henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Beschwerde offensichtlich aus- sichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beschwer- deführerin auferlegt. - 10 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 11 - Aarau, 20. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus