1. Die Dispositiv-Ziffern 5.1, 6, 9 und 10 des "Zwischenentscheids" des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 28. Februar 2022 werden aufgehoben. 2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Parteien die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.00 zurückzuerstatten. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)