7.2.2.2 mit Hinweisen) in Betracht kommt. Ein solch grober Fehler ist vorliegend jedoch zu bejahen, nachdem die Vorinstanz den Parteien selber einen "Zwischenentscheid" in Aussicht gestellt hat, obwohl die Voraussetzungen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht vorgelegen haben und solche vorsorgliche Massnahmen von den Parteien insbesondere nicht ausdrücklich verlangt worden waren. Die Gerichtskosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Grundlage für die Verpflichtung des Kantons zur Bezahlung auch einer Parteientschädigung enthält die ZPO nicht (JENNY, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 26 zu Art. 107 ZPO; STERCHI, a.a.O., N. 25 zu Art.