4. Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang auf die Parteien verlegt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann aber mannigfaltig davon abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). So kann es Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dies betrifft primär Kosten, welche durch Verfahrensfehler unnötigerweise verursacht wurden (STAUBER, in: ZPO-Rechts- mittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 bis 327a ZPO, Basel 2013, N. 40 zu Art. 318 ZPO). Die Überbindung der Verfahrenskosten an den Kanton muss in zivilrechtlichen Verfahren zwar die ab-