Aufzuheben ist auch die von der Klägerin angefochtene Ziffer 10 des vorinstanzlichen Entscheids, in der zu Unrecht über die Editionsbegehren befunden wurde. Die Parteien haben für ihre Rechtsmittelanträge zwar andere Gründe angeführt, das Gericht hat das Recht aber von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO).