Der Beklagte beantragt mit der Berufung die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Leistung von persönlichem Unterhalt an die Klägerin. Die Ziffern 6, 7 und 9 sind somit aufzuheben. Ebenso ist die von beiden Parteien angefochtene Ziffer 5.1 (Kinderunterhalt) aufzuheben, nachdem das Gericht über Kinderbelange, soweit sie Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind, ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Aufzuheben ist auch die von der Klägerin angefochtene Ziffer 10 des vorinstanzlichen Entscheids, in der zu Unrecht über die Editionsbegehren befunden wurde.