Betreffend die finanzielle Notlage verwies die Klägerin auf Randziffer 5 ihrer Eingabe vom 8. Juli 2021 (act. 283). Darin hatte sie festgehalten, der Beklagte habe ihr in Aussicht gestellt, ab Juli 2021 nur noch Fr. 3'015.50 Gesamtunterhalt zu überweisen; dieser Betrag reiche nicht einmal für die Deckung der Kosten für die Wohnung und den Garagenplatz.