3.2. 3.2.1. Bezüglich der angefochtenen Unterhaltsregelung ergibt sich: Nachdem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. August 2021 einen "Zwischenentscheid" in Aussicht gestellt hatte (act. 327), brachte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2021 vor, sie und die Tochter C. befänden sich in einer "finanziellen Notlage". Sie ersuche daher "erneut dringend um einen sehr raschen (Teil-)Entscheid zu den Unterhaltsbeiträgen und den ma- teriell-rechtlichen Auskunftsbegehren" (act. 389). Betreffend die finanzielle Notlage verwies die Klägerin auf Randziffer 5 ihrer Eingabe vom 8. Juli 2021 (act.