zu einem superprovisorischen Entscheid). 3. 3.1. Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO sollen einem Gesuchsteller einstweiligen Rechtsschutz gewähren, bevor ein gerichtliches Endurteil vorliegt, weil der durch ein solches Endurteil im Rahmen eines möglicherweise lange dauernden Prozesses gewährte Rechtsschutz zu spät kommen kann (HUBER, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], Zürich 2016, N. 1 zu Art.