2. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 2.2) hat im vorliegenden Verfahren betr. vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) einen "Zwischenentscheid" gefällt. Es handle sich vorliegend um ein Summarverfahren, die Klägerin sei auf finanzielle Mittel angewiesen, und die Kinderbelange bedürften vor dem Vorliegen des angeordneten Erziehungsfähigkeitsgutachten und damit vor Fällung des Endentscheids einer dringenden Regelung, da das Verhältnis zwischen den Parteien hochstrittig sei.