8. Es sei Dispositiv Ziff. 11 aufzuheben, soweit damit weitergehende oder anderslautende Anträge der Berufungsklägerin betreffend die Unterhaltsbeiträge sowie materiell-rechtliche Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin (gemäss Antrag Ziff. 10 des Gesuchs vom 21. Dezember 2020) abgewiesen werden bzw. darauf nicht eingetreten wird, und es sei entsprechend den vorstehenden Berufungsanträgen Ziff. 1 bis 7 zu entscheiden." 3.3. Mit Berufungsantwort vom 2. Mai 2022 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin.