6. Es sei Dispositiv Ziff. 9 in Bezug auf das monatliche Nettoeinkommen der Berufungsklägerin aufzuheben und das monatliche Nettoeinkommen der Berufungsklägerin, welches die Berufungsinstanz der Unterhaltsberechnung zugrunde legt, festzuhalten, bzw. den Rügen der Berufungsklägerin folgend CHF 2'990.00 im Jahr 2020 und CHF 904.00 ab dem Jahr 2021. 7. Es sei Dispositiv Ziff. 10 aufzuheben und der Berufungsbeklagte gestützt auf Art 170 ZGB unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren: