Dementsprechend sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, vom im März 2020 ausbezahlten Bonus für das Jahr 2019 den Betrag von CHF 45'793.35 und vom im März 2021 ausbezahlten Bonus für das Jahr 2020 den Betrag von CHF 40'923.30 an die Berufungsklägerin zu überweisen. 4. Eventualiter, sollten die Sondervergütungen des Berufungsbeklagten nicht wie in Ziff. 3 beantragt separat geregelt werden, seien anstatt der in Ziff. 1 und 2 beantragten Unterhaltsbeiträge die folgenden Unterhaltsbeiträge festzusetzen: -9-