3. Es sei Dispositiv Ziff. 6.2. aufzuheben und der Berufungsbeklagte zusätzlich zu den Zahlungen gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend zu verpflichten, jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt einer Sondervergütung seiner Arbeitgeberin (Bonus, Gratifikation, 13. Monatslohn, Provisionen etc.) 60 % des ihm ausbezahlten Nettobetrages an die Berufungsklägerin bzw. maximal CHF 58'133.00 im Jahr 2020 und maximal CHF 73'152.00 ab dem Jahr 2021 zu überweisen und ihr die entsprechende Lohnabrechnung der Arbeitgeberin zuzustellen, mit Wirkung ab Erhalt der Sondervergütungen ab 1. Januar 2020.