4. Es sei die [recte:] Dispositivziffer 7 […] dahingehend abzuändern, dass festzustellen sei, dass der Berufungskläger berechtigt ist, bereits geleistete Unterhaltszahlungen im Umfang von CHF 134'964.50 mit allfälligen rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 bis 3 hiervor zu verrechnen.