3. Es sei die [recte:] Dispositivziffer 6.2. […] dahingehend abzuändern, dass festzustellen sei, dass die Berufungsbeklagte über ein ausreichendes tatsächliches oder hypothetisches Einkommen verfügt, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und dass der Berufungskläger nicht verpflichtet ist, die Berufungsbeklagte ab 1. Januar 2020 an einem allfälligen Bonus zu beteiligen.