2. Es sei die [recte:] Dispositivziffer 6.1. […] dahingehend abzuändern, dass festzustellen sei, dass die Berufungsbeklagte über ein ausreichendes tatsächliches oder hypothetisches Einkommen verfügt, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen Ehegattenunterhalt schuldet.