9. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner an die für die Zeit ab 1. Januar 2020 rückwirkend festzusetzenden Unterhaltsbeiträge für C. und die Gesuchstellerin bis und mit heute (21. Dezember 2020) den Betrag von insgesamt CHF 71'870.00 bezahlt hat. 10. Es sei der Gesuchsgegner gestützt auf Art 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer -4- kurzen, vom Gericht anzuberaumenden Frist, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren: