- CHF 10'332.00 in der Zeit ab dem 1. Januar 2020 bis 31. August 2021, - CHF 10'412.00 in der Zeit ab dem 1. September 2021, einerseits und den für C. zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Familienzulagen) andererseits, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus. 6. Es sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 5 und 6 vorstehend zu verpflichten, jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt einer Sondervergütung seiner Arbeitgeberin (Bonus, Gratifikation, -3-