Die Anwalts-, Ge- richts- und Gesundheitskosten müsse sie selber tragen. Weitere Angaben – namentlich zu ihrer Ausgabenseite – machte sie nicht. Ausserdem legte sie zur finanziellen Situation keinerlei Belege ein. Ihre Mittellosigkeit ist damit nicht erstellt. Im Übrigen zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass die Beschwerde der Beklagten ohnehin offensichtlich aussichtslos ist. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Spruchgebühr für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 120.00 wird der Beklagten auferlegt.