Die Beklagte ersuchte um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). In Bezug auf die Mittellosigkeit führte die Beklagte lediglich an, sie leide an einer Prädisposition und habe eine IV-Rente von ca. Fr. 3'000.00 zur Verfügung. Zudem befinde sie sich seit 2010 in einem Erbteilungsprozess. Die Anwalts-, Ge- richts- und Gesundheitskosten müsse sie selber tragen.