Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 120.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dem Kläger ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.