Selbst wenn ihre Ausführungen zutreffend wären, würde es sich hierbei nicht um einen derart schweren und offensichtlichen Mangel handeln, der zur Nichtigkeit des Strafbefehls führen würde. Im Übrigen ist es dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt, sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass entsprechende Einwände auf dem Einsprache- bzw. Rechtsmittelweg gegen den Strafbefehl hätten vorgebracht werden müssen, was nicht geschehen ist. Es hat daher beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen.