2.3.3. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Beklagte vor, "nach Akteneinsicht am 12.03.2020 und mit Eingabe am 22.03.2020 durch [E.] [sei] der StA F. der Name und Adresse des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Tempoüberschreitung am 14.11.2019 bekannt" gewesen. Dem Fahrzeuglenker werde die Busse gemäss Art. 6 Abs. 2 OBG schriftlich eröffnet. Er könne sie innert 30 Tagen bezahlen. Erst bei nicht fristgerechter Bezahlung -6- werde das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. Da sie innert Frist von 30 Tagen die Busse von Fr. 120.00 bezahlt habe, hätte kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet werden dürfen (act. 20).