2.3.2. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Allerdings hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, ob das Urteil nicht nichtig ist (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 14 und 128 zu Art. 80 SchKG).