2.2.3. Die Beklagte verkennt, dass bei Strafbefehlen – wie grundsätzlich allgemein bei Entscheiden – jeweils gesondert Einsprache bzw. ein Rechtsmittel gegen den jeweiligen Strafbefehl zu ergreifen ist, damit der jeweilige Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwächst. Selbst wenn gegen den Strafbefehl vom 6. März 2020 gegen E. Einsprache erhoben wurde, so ändert dies nichts an der Rechtskraft des Strafbefehls vom 28. September 2020 gegen sie. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass beide Strafbefehle die -5-