2019, N. 4 zu Art. 373 StGB). Auch ein Strafbefehl wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO bei Fehlen einer gültigen Einsprache oder nach deren allfälligem Rückzug zum rechtskräftigen und vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil (RIKLIN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 354 StPO).