Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Strafrechts des Bundes und der Kantone ergangene rechtskräftige Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehung in der ganzen Schweiz vollstreckbar (Art. 373 StGB). Diese in Art. 373 StGB umschriebenen Entscheide sind definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG (IMPERATORI, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 373 StGB).