2.2. 2.2.1. Mit der Beschwerde bringt die Beklagte vor, laut Strafbefehl vom 28. September 2020 gegen sie (ST.2020.6717) werde der "Strafbefehl (ST.2020.6122) vom 03.03.2020 gegen D." ersetzt. Sie habe mit Eingabe vom 15. November 2021 sinngemäss mitgeteilt, dass der ins Recht gelegte Strafbefehl vom 28. September 2020 (ST.2020.6717) kein "rechtstauglicher Rechtsöffnungstitel" sein könne, da gegen den "erstmals erlassenen Strafbefehl ST.2020.6717 vom 06.03.2020 lautend auf E." innert Frist von 10 Tagen Einsprache erhoben worden sei (Beschwerde S. 1). Der "Strafbefehl ST.2020.6717" könne wegen dieser Einsprache nicht rechtskräftig sein (Beschwerde S. 2).