Der eingereichte Strafbefehl sei gemäss aufgestempelter Bescheinigung vom 17. August 2021 seit dem 28. September 2020 rechtskräftig und damit vollstreckbar. Die Teilzahlung der Beklagten von Fr. 120.00 sei auf die Busse anzurechnen, womit die definitive Rechtsöffnung in dem durch den -4- Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang (Gebühren von Fr. 180.00) zu gewähren sei (angefochtener Entscheid E. 2.2).