Die Vollstreckbarkeit des Entscheids prüfe das Gericht von Amtes wegen (angefochtener Entscheid E. 2.1). Auf die materiellen Einwände der Beklagten gegen den Strafbefehl könne im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Diese hätten auf dem Rechtsmittelweg gegen den Strafbefehl vorgebracht werden müssen. Das sei nicht geschehen, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Der eingereichte Strafbefehl sei gemäss aufgestempelter Bescheinigung vom 17. August 2021 seit dem 28. September 2020 rechtskräftig und damit vollstreckbar.