373 StGB seien sämtliche aufgrund des Strafrechts des Bundes und der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide bezüglich Geldstrafen, Bussen, Einziehungen sowie strafprozessual auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Gestützt auf den vorgelegten Strafbefehl sei definitive Rechtsöffnung zu gewähren, sofern nicht die Beklagte durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Titels getilgt, gestundet oder verjährt sei. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids prüfe das Gericht von Amtes wegen (angefochtener Entscheid E. 2.1).