2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger stütze das Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamts vom 28. September 2020 und mache die darin verhängten Gebühren geltend (angefochtener Entscheid E. 1). Gemäss Art. 373 StGB seien sämtliche aufgrund des Strafrechts des Bundes und der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide bezüglich Geldstrafen, Bussen, Einziehungen sowie strafprozessual auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten in der ganzen Schweiz vollstreckbar.