3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 3. Januar 2022 gegen den ihr am 22. Dezember 2021 in begründeter Form zugestellten Entscheid beantragte die Beklagte sinngemäss dessen Aufhebung und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Beklagte um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Obergericht zieht in Erwägung: