2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 14. Oktober 2021 ersuchte der Kläger das Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 180.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juli 2021 sowie die Zahlungsbefehls- und Zustellungskosten von Fr. 68.60, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, namentlich einer Parteientschädigung von Fr. 50.00. 2.2. Mit Stellungnahme vom 17. November 2021 (Postaufgabe) beantragte die Beklagte namentlich die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg: