Das Obergericht entnimmt den Akten: Mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Seengen vom 8. April 2021 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 180.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2021 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: "ST.2020.6717, Strafbefehl vom 28.09.2020 / Restbetrag, CHF 180.00" Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.