Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.5 / NW / ft (SR.2021.242) Art. 5 Entscheid vom 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker Kläger A._____, vertreten durch B._____, […] Beklagte C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seengen (Zahlungsbefehl vom 8. April 2021) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: Mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Seengen vom 8. April 2021 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 180.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2021 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde ange- geben: "ST.2020.6717, Strafbefehl vom 28.09.2020 / Restbetrag, CHF 180.00" Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 14. Oktober 2021 ersuchte der Kläger das Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 180.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juli 2021 sowie die Zahlungsbefehls- und Zustellungskosten von Fr. 68.60, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, namentlich einer Parteientschädigung von Fr. 50.00. 2.2. Mit Stellungnahme vom 17. November 2021 (Postaufgabe) beantragte die Beklagte namentlich die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 erkannte das Präsidium des Be- zirksgerichts Lenzburg: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Seengen (Zahlungsbefehl vom 8. April 2021) für den Betrag von CHF 180.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juli 2021 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 80.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 80.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 3. Januar 2022 gegen den ihr am 22. Dezember 2021 in begründeter Form zugestellten Entscheid bean- tragte die Beklagte sinngemäss dessen Aufhebung und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Beklagte um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger stütze das Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamts vom 28. September 2020 und mache die darin verhängten Gebühren geltend (angefochtener Entscheid E. 1). Gemäss Art. 373 StGB seien sämtliche aufgrund des Strafrechts des Bundes und der Kantone ergangenen rechts- kräftigen Entscheide bezüglich Geldstrafen, Bussen, Einziehungen sowie strafprozessual auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Gestützt auf den vorgelegten Strafbefehl sei defini- tive Rechtsöffnung zu gewähren, sofern nicht die Beklagte durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Titels getilgt, gestundet oder ver- jährt sei. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids prüfe das Gericht von Amtes wegen (angefochtener Entscheid E. 2.1). Auf die materiellen Einwände der Beklagten gegen den Strafbefehl könne im vorliegenden Vollstreckungs- verfahren nicht mehr eingegangen werden. Diese hätten auf dem Rechts- mittelweg gegen den Strafbefehl vorgebracht werden müssen. Das sei nicht geschehen, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Der eingereichte Strafbefehl sei gemäss aufgestempelter Bescheinigung vom 17. August 2021 seit dem 28. September 2020 rechtskräftig und damit vollstreckbar. Die Teilzahlung der Beklagten von Fr. 120.00 sei auf die Busse anzurechnen, womit die definitive Rechtsöffnung in dem durch den -4- Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang (Gebühren von Fr. 180.00) zu gewähren sei (angefochtener Entscheid E. 2.2). 2.2. 2.2.1. Mit der Beschwerde bringt die Beklagte vor, laut Strafbefehl vom 28. Sep- tember 2020 gegen sie (ST.2020.6717) werde der "Strafbefehl (ST.2020.6122) vom 03.03.2020 gegen D." ersetzt. Sie habe mit Eingabe vom 15. November 2021 sinngemäss mitgeteilt, dass der ins Recht gelegte Strafbefehl vom 28. September 2020 (ST.2020.6717) kein "rechtstaugli- cher Rechtsöffnungstitel" sein könne, da gegen den "erstmals erlassenen Strafbefehl ST.2020.6717 vom 06.03.2020 lautend auf E." innert Frist von 10 Tagen Einsprache erhoben worden sei (Beschwerde S. 1). Der "Straf- befehl ST.2020.6717" könne wegen dieser Einsprache nicht rechtskräftig sein (Beschwerde S. 2). 2.2.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die gesuchsgegnerische Partei nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Strafrechts des Bundes und der Kantone ergangene rechts- kräftige Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehung in der ganzen Schweiz vollstreckbar (Art. 373 StGB). Diese in Art. 373 StGB umschriebenen Entscheide sind definitive Rechtsöffnungsti- tel i.S.v. Art. 80 SchKG (IMPERATORI, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 373 StGB). Auch ein Strafbefehl wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO bei Fehlen einer gültigen Einsprache oder nach deren allfälligem Rückzug zum rechtskräftigen und vollstreckbaren erstinstanzli- chen Urteil (RIKLIN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 354 StPO). 2.2.3. Die Beklagte verkennt, dass bei Strafbefehlen – wie grundsätzlich allge- mein bei Entscheiden – jeweils gesondert Einsprache bzw. ein Rechtsmittel gegen den jeweiligen Strafbefehl zu ergreifen ist, damit der jeweilige Straf- befehl nicht in Rechtskraft erwächst. Selbst wenn gegen den Strafbefehl vom 6. März 2020 gegen E. Einsprache erhoben wurde, so ändert dies nichts an der Rechtskraft des Strafbefehls vom 28. September 2020 gegen sie. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass beide Strafbefehle die -5- gleiche Verfahrensnummer tragen. Der Beklagten wäre es offen gestan- den, Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl zu erheben. In- folge ihres Unterlassens ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Ihr Vorbringen geht fehl. 2.3. 2.3.1. Mit der Beschwerde bringt die Beklagte ferner vor, sie habe in ihrer Eingabe vom 15. November 2021 dargelegt, dass der zuständige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft nicht nach Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes vor- gegangen sei. Der "willkürliche Verfahrensfehler" seitens des zuständigen Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft sei ihr nicht anzulasten. Denn seit dem 10. März 2020 sei dem Sachbearbeiter der Name und die Adresse der Fahrzeuglenkerin zum Zeitpunkt der Widerhandlung bekannt gewesen. Sie verweise auf die Eingabe an die Vorinstanz. Entgegen der Vorinstanz handle es sich hierbei nicht um materielle Einwendungen, sondern um Ein- wendungen nach Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG (Beschwerde S. 2). 2.3.2. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung ge- setzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Allerdings hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, ob das Urteil nicht nichtig ist (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 14 und 128 zu Art. 80 SchKG). Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegen- heit hatte, am Verfahren teilzunehmen. Fehlerhafte amtliche Verfahrens- handlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (zum Ganzen BGE 6B_517/2018 E. 1.3.2). 2.3.3. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Beklagte vor, "nach Ak- teneinsicht am 12.03.2020 und mit Eingabe am 22.03.2020 durch [E.] [sei] der StA F. der Name und Adresse des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Tempoüberschreitung am 14.11.2019 bekannt" gewesen. Dem Fahrzeug- lenker werde die Busse gemäss Art. 6 Abs. 2 OBG schriftlich eröffnet. Er könne sie innert 30 Tagen bezahlen. Erst bei nicht fristgerechter Bezahlung -6- werde das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. Da sie innert Frist von 30 Tagen die Busse von Fr. 120.00 bezahlt habe, hätte kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet werden dürfen (act. 20). Selbst wenn ihre Ausführungen zutreffend wären, würde es sich hierbei nicht um einen derart schweren und offensichtlichen Mangel handeln, der zur Nichtigkeit des Strafbefehls führen würde. Im Übrigen ist es dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt, sich mit der materiellen Richtigkeit des Ur- teils zu befassen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass entsprechende Einwände auf dem Einsprache- bzw. Rechtsmittelweg gegen den Strafbe- fehl hätten vorgebracht werden müssen, was nicht geschehen ist. Es hat daher beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Be- schwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellung- nahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 120.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dem Kläger ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Beklagte ersuchte um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). In Bezug auf die Mittellosigkeit führte die Beklagte lediglich an, sie leide an einer Prädis- position und habe eine IV-Rente von ca. Fr. 3'000.00 zur Verfügung. Zudem befinde sie sich seit 2010 in einem Erbteilungsprozess. Die Anwalts-, Ge- richts- und Gesundheitskosten müsse sie selber tragen. Weitere Angaben – namentlich zu ihrer Ausgabenseite – machte sie nicht. Ausserdem legte sie zur finanziellen Situation keinerlei Belege ein. Ihre Mittellosigkeit ist da- mit nicht erstellt. Im Übrigen zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass die Beschwerde der Beklagten ohnehin offensichtlich aussichtslos ist. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Spruchgebühr für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 120.00 wird der Beklagten auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen. Zustellung an: den Kläger (Vertreterin) die Beklagte die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 180.00. -8- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker