Auch die Belege bezüglich der Aktien (Einladung zur Generalversammlung der C. AG vom 24. März 2022 und Auszug aus dem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2021) hat sie zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Anderes hat die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht. Deshalb hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden. 2.3. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und deshalb abzuweisen.