Diese Vorbringen - fixe Kosten für die Haltung von sechs Katzen von monatlich Fr. 350.00 bis Fr. 400.00, welche im prozessualen Existenzminimum zu berücksichtigen seien; erheblich geringerer Wert der Aktien der C. AG als in den Steuererklärungen 2019 und 2020 deklariert und Unverkäuflichkeit dieser Aktien wegen bevorstehender Liquidation der Gesellschaft - hat die Gesuchstellerin nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Auch die Belege bezüglich der Aktien (Einladung zur Generalversammlung der C. AG vom 24. März 2022 und Auszug aus dem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2021) hat sie zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt.