2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin und ihres Ehemanns beliefen sich total auf ca. Fr. 7'250.00. Das erweiterte Existenzminimum der Gesuchstellerin und ihres Ehemanns betrage unter Berücksichtigung des Zuschlags von 25 % auf dem Grundbetrag Fr. 6'934.35. Der Gesuchstellerin und ihrem Ehemann verbleibe somit ein Freibetrag von monatlich rund Fr. 315.00 (bzw. Fr. 3'780.00 im Jahr), aus welchem die Gesuchstellerin die Prozesskosten bestreiten könne.