2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 21. Februar 2022 ab. 3. Gegen diese ihr am 24. Februar 2022 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. März 2022 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren SR.2021.180 zu bewilligen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: